1. Der Auftraggeber ist grundsätzlich verpflichtet die Kosten und Gebühren zu tragen. Dies gilt neben einer eventuellen Kostentragungspflicht Dritter. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem Gegner, Dritten, Behörden oder der Staats-/ Justizkasse werden, auch soweit sie in der Sache erst in Zukunft entstehen, an die beauftragten Rechtsanwälte abgetreten. Die beauftragten Rechtsanwälte werden bevollmächtigt, die Abtretung im Namen des Auftraggebers dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen; von den Beschränkungen des § 181 BGB sind sie befreit.
2. Auf Verlangen ist bei Mandatserteilung ein Honorarvorschuss zu zahlen. Eine Mandatsbearbeitung erfolgt dann nicht vor Eingang dieses Vorschusses.
3. Die Abrechnung der Kosten und Gebühren erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sofern keine andere Honorarvereinbarung getroffen wurde. Die Vergütung erfolgt grundsätzlich nach dem Gegenstandswert.
4. In Angelegenheiten vor dem Arbeitsgericht I. Instanz werden die Kosten und Gebühren des eigenen Rechtsanwaltes auch im Falle des Obsiegens nicht vom Gegner erstattet.
1. Die Korrespondenz mit einem Rechtschutzversicherer stellt eine eigene Angelegenheit dar, die gesondert zu beauftragen ist. Als Serviceleistung werden eine Deckungsanfrage und die Kostennote versandt.
2. Rechtschutzversicherer übernehmen nur die Gebühren für einen Anwalt vor Ort. Bei Ortsverschiedenheit von Kanzleisitz und Gerichtstand können Kosten (Fahrten, Abwesenheitsgelder, Kosten eines Unterbevollmächtigten) entstehen, welche die Versicherung nicht ersetzt und welche vom Auftraggeber zu erstatten sind.
1. Sofern Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes besteht, kann PKH beantragt werden. Die Beantragung von PKH ist eine eigene kostenauslösende Tätigkeit.
2. PKH wird grundsätzlich als Darlehen gewährt und muss unter Umständen zurückgezahlt werden. Die Kosten des Gegners sind von PKH nicht umfasst. Im Falle des Unterliegens müssen diese vom Auftraggeber getragen werden.
Auslagen, die im Rahmen der Mandatsbearbeitung anfallen und deren Erstattung weder durch den Rechtschutzversicherer noch durch den Gegner erfolgt, sind vom Auftraggeber zu tragen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Kosten bei Ortsverschiedenheit (vgl. 2b), Kopierkosten (VV 7000 Nr. 1 d RVG) und Kosten gegebenenfalls erforderlicher Datenbank-Recherche.
Die vom Auftraggeber angegebenen persönlichen Daten werden nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und nach Beendigung des Mandats den gesetzlichen Fristen entsprechend gelöscht.
Für jeden Rechtsanwalt der Kanzlei besteht eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für eventuell zu ersetzende Vermögensschäden. Die Haftung gegenüber dem/den Auftraggeber(n) ist auf die gesetzliche Deckungssumme von derzeit 250.000 EUR je Mandat beschränkt. Die gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sofern bei Mandaten größeren Umfangs eine Aufstockung der Haftungssumme gewünscht wird, kann dies selbstverständlich vereinbart werden.
Mündliche Auskünfte und Abreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis ist – soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist – der Sitz der Kanzlei. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist diejenige wirksame Bestimmung zu setzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht oder am nächsten kommt. Im Falle von Vertragslücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche nach Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, hätten die Parteien diesen Punkt bei Vertragsschluss bedacht.
Mandantenfragebogen
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Vollmacht im Strafrecht
Prozesskostenhilfeformular
Beratungshilfeformular
Vergütungsvereinbarungen
(Bitte ausdrucken und ausgefüllt mitbringen)
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